Satzung

  • Kategorie: Mitglied werden
  • Veröffentlicht: Mittwoch, 23. Januar 2019 22:39
  • Geschrieben von Wasserstern
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Satzung des Verein für Aquarien- und Terrarienkunde

„Wasserstern“ Bautzen


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „ Verein für Aquarien- und Terrarienkunde „Wasserstern“

Bautzen e.V.“

- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nr. VR 30251

eingetragen.

- Er ist Mitglied im Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.

- Er hat seinen Sitz in Bautzen.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein übernimmt Aufgaben zur Pflege, Zucht und artgerechten Haltung von Zierfischen und Terrarientieren.

2. Der Verein befasst sich mit der Erforschung und Vermehrung von tropischen Aquarienfischen, Terrarientieren und Pflanzen, sowie deren vom Aussterben bedrohten Wildformen, zum Zwecke ihrer Arterhaltung und des Artenschutzes.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und wird ehrenamtlich geführt.

4. Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

- Mindestalter für Mitglieder zur Ausübung aller Rechte ist das vollendete 16. Lebensjahr

- Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren besitzen kein Stimmrecht und bedürfen bei Antragstellung der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung  mitzubestimmen und Anträge einzubringen, die Organe des Vereins zu wählen und selbst als Mitglied dieser Organe gewählt zu werden, zur Nutzung von Vereinseigentum entsprechend seiner Zweckbestimmung und zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

3. Die Mitgliedschaft verpflichtet die Satzung und Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten, jede Änderung der Anschrift dem Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

4. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind von allen Mitgliedern nach einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung bis zum 30 Juni des Laufenden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.

5. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig. Er muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich die Satzung des Vereins verletzt, dem Ansehen des Vereins schadet oder Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger Mahnung nicht selbständig zahlt. Das Mitglied muss vor der Entscheidung angehört werden.

§ 5 Organe und Gliederung

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und dem Vereinsvorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister), aber höchstens 5 Mitgliedern (Gesamtvorstand). Er wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand lt. BGB § 26 im Rechtsverkehr und sind einzeln vertretungsberechtigt. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel sowie die Führung der Geschäfte des Vereins.

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist die übrige Vorstandschaft berechtigt und verpflichtet, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur Neuwahl in den Vorstand zu berufen.

§ 6 Mitgliederversammlung und Wahl

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, diese ist bis spätestens 31 März des nachfolgenden Kalenderjahres durch den Vorstand schriftlich bzw. per  E-mail unter Beifügung der Tagesordnung mit einer frist von zwei Wochen einzuberufen.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

- Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

- Die Entlastung des Vorstandes

- Die Wahl des Vorstandes

- Die Festsetzung der Höhe von Beiträgen

- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

- Die Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand unterbreitete Anliegen

- Wahl von Ehrenmitgliedern

3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung einem anderem Mitglied des Vorstandes.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse und Wahlhandlungen werden in geheimer Wahl durchgeführt bzw. gefasst. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei Änderung der Satzung, des Beitrags, beim Ausschluss von Mitgliedern, hierzu ist jeweils eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes, bzw. wird notwendig, wenn Zweck und Ziele entsprechend dieser Satzung nicht mehr erfüllt werden, durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung kann den Verein nur auflösen, wenn eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Antrag stimmt.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Sachsen des Verbandes Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

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